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Grundsätzlich ist es im Gebührenrecht unerheblich, ob ein mit einem anderen Partner abgeschlossenes Rechtsgeschäft ein vorangegangenes ersetzt oder ihm nachfolgt.
Eine Ausnahme von dieser Regel sieht das Gebührengesetz für die Umschuldung von Kreditverträgen vor.
Wird ein Kredit durch einen neu aufgenommenen Kredit getilgt, stellt das Gebührengesetz zum Abschluss des neuen Kreditvertrages dann gebührenfrei, wenn
der Kreditvertrag mit einem anderen, als dem bisherigen Kreditgeber abgeschlossen wird, wobei der neue Kreditgeber nicht zwingend ein Kreditinstitut sein muss;
die Aufhebung des ursprünglichen Kreditverhältnisses sowie die Rückzahlung der Kreditsumme innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrags erfolgt;
kein Wechsel in der Person des Kreditnehmers eintritt.
Sofern ein Kredit umgeschuldet wird, tritt die Begünstigung insoweit nicht ein, als die Kreditsumme des neuen Kredites den im Zeitpunkt der Umschuldung aushaftenden Betrages – nicht aber die Kreditsumme des ursprünglichen Kredites – übersteigt. Ist der aushaftende Betrag jedoch höher, als der ursprüngliche gewährte und beurkundete Betrag, so ist die Differenz zum noch aushaftenden Betrag des seinerzeit beurkundeten Kreditvertrages nicht begünstigt.
Wird z. B. ein Einmalkredit von € 20.000,00 mit € 5.000,00 getilgt, so ist der aushaftende Betrag von € 15.000,00 bei einer Umschuldung gebührenfrei. Wird der neue Kredit hingegen für € 22.000,00 gewährt, so ist die Umschuldung im Ausmaß von € 17.000,00 gebührenpflichtig.
Sofern ein Einmalbarkredit in der Höhe von € 10.000,00 mit € 2.000,00 getilgt wird und nach zwei Jahren durch eine nicht beurkundete Barvorlage (unverbriefter geduldeter interner Rahmen) um € 3.000,00 aufgestockt wird und in weiterer Folge der letztendlich aushaftende Betrag von € 11.000,00 einer Umschuldung zugeführt wird, ist die Umschuldung im Ausmaß von € 8.0000,00 gebührenfrei und im Ausmaß von € 3.000,00 (Differenz zwischen € 8.000,00 und € 11.000,00) gebührenpflichtig.
Eine Gebührenbefreiung für Umschuldungen kann jedenfalls dann nicht geltend gemacht werden, wenn der umzuschuldende Kreditvertrag schon vor Beurkundung des neuen Kreditvertrages aufgehoben ist, unabhängig davon, ob
die Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung des neuen Kreditvertrages noch besteht;
die Rückzahlung der Kreditsumme schon vor Beurkundung des neuen Kredites erfolgt;
die Rückzahlung der Kreditsumme erst später als ein Monat nach Beurkundung des neuen Kreditvertrages erfolgt;
über das umzuschuldende Rechtsgeschäft keine gebührenrechtlich relevante Urkunde vorliegt (mündliche Vereinbarungen)
und nur eine teilweise Umschuldung erfolgte.
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