| Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an eine Gesellschaft erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert.
Demnach stoßen schuldrechtliche Austauschbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter, bei denen das von der Gesellschaft zugesagte Entgelt übermäßig hoch ist, gegen das Verbot des § 82 GmbHG. Der Zweck der Bestimmung gebietet es, den Kreis auch auf ehemalige Gesellschafter auszudehnen, sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird.
Nach herrschender Rechtsprechung zieht ein Verstoß gegen § 82 GmbHG Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes nach sich.
Die Nichtigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen, wenn Anzeichen für einen derartigen Verstoß vorliegen. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc. Bei einem Mietvertrag ist auf den Abschlusszeitpunkt abzustellen. War eine Partei noch Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt ist zu prüfen, ob eine unangemessener Mietzins und daher eine verbotene Einlagenrückgewähr vorliegen könnte. Für den Fall, dass diese Prüfung einen Verstoß gegen § 82 GmbHG ergibt, wäre der Mietvertrag im Umfang der Unterschreitung des angemessenen Mietzinses teilnichtig. Ein späterer Gesellschafterwechsel hat keinen Einfluss auf den abgeschlossenen Mietvertrag (OGH 01.09.2010, 6 Ob 132/10w).
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