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Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.

(Dieter Hildebrandt, dt. Kabarettist)

 


Konkludente Begründung einer GesBR in einer Lebensgemeinschaft

Die konkludente Begründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zusammenhang mit einer ehelichen oder nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die keine Zweifel an der Absicht darüber aufkommen lassen, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages einig gewesen sind. Damit von einem Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann, und zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen.

Geht man nun davon aus, dass der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages nur dann anzunehmen ist, wenn die Lebensgefährten einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital im gemeinschaftlichen Zusammenwirken verfolgen, erscheint es äußerst fraglich, ob die bloße Vermögensansammlung und –verwaltung als ein solcher untypischer gemeinschaftlicher Zweck angesehen werden kann, der alleine den eindeutigen Rückschluss auf einen entsprechenden Vertragswillen zulässt.

Dass in länger andauernden Lebensgemeinschaften Vermögen gebildet wird, ist keineswegs untypisch. Geht der gemeinsame Wille nun in erster Linie dahin, gemeinsam geschaffenes Vermögen dem Zugriff der Gläubiger und bestimmter Erben eines Lebensgefährten zu entziehen, ohne dass darüber hinaus ein besonderer Gesellschaftszweck erkennbar wäre, spricht dies eher für die Qualifikation als bloßes Treuhandverhältnis als für die Annahme eines unzweifelhaften beiderseitigen Vertragswillens zur Begründung einer Gesellschaft. (OGH 20.04.2010, 1 Ob 23/10d)