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Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.

(Dieter Hildebrandt, dt. Kabarettist)

 


Verschärfte Haftung des Geschäftsführers bei Immobiliendeals

Der OGH überraschte jüngst mit einem unerwarteten Urteil (OGH 4 Ob 220/08v).

Er bejahte die persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Vermieter wegen einer Verletzung der Verständigungspflicht nach einem Machtwechsel in der Mietergesellschaft. Im gegenständlichen Fall mietete eine GmbH ein Lokal zu einem günstigen Mietzins. Der GmbH-Inhaber verkaufte in der Folge seine Anteile. Dieser „Machtwechsel“ berechtigt den Vermieter, künftig einen marktüblichen Mietzins zu verlangen. In diesem Fall wurde der Vermieter nicht von dem Verkauf verständigt und hat daher den Mietzins nicht angehoben. Jahre später wurde das gegenständliche Haus verkauft. Der neue Eigentümer bemerkte den damaligen Machtwechsel und erhöhte nachträglich den Mietzins. Da die GmbH in Konkurs war, verlangte er die Differenz zwischen bezahlter Miete und marktüblichem Mietzins vom Geschäftsführer persönlich. Dies mit der Begründung, dass der Geschäftsführer seine Verständigungspflicht verletzt hat.

Diese Schadenersatzpflicht wurde nunmehr dem Grunde nach vom OGH bejaht. Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass die Anzeigepflicht des Geschäftsführers also unbefristet gilt und nach einem Wechsel des Vermieters auch aufrecht bleibt. Mangels Kenntnis des Schadens verjähren die Ansprüche gegen den Geschäftsführer erst nach 30 Jahren.