Mit Wirksamkeit 01.01.2016 wurde der Steuersatz des § 30 EStG (Immo-ESt) von 25 % auf 30 % angehoben. Dies bedeutet, dass bei Neuvermögen (Anschaffung nach dem 01.04.2002) vom Veräußerungsgewinn 30 % an Immo-ESt abzuführen sind.
Bei Altvermögen wird nunmehr vom Verkaufspreis der Immobilie ein Steuersatz von 4,2 % eingehoben.
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