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Eine Vielzahl österreichischer Unternehmer unterliegt dem Irrtum, dass bei einer GmbH das Haftungsrisiko fast gänzlich ausgeschlossen ist.
Unter Wirtschaftstreibenden meist unbekannt ist der Umstand, dass auch in vielen Fällen der GmbH-Geschäftsführer zur persönlichen Haftung herangezogen werden kann.
1.) Verabsäumtes Einleiten eines Reorganisationsverfahrens
Der Geschäftsführer haftet einer prüfpflichtigen Gesellschaft für die durch die Konkursmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten, wenn er innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag verabsäumt hat, ein Reorganisationsverfahren nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz zu beantragen, wenn festgelegte Kennzahlen im Bericht des Abschlussprüfers von einem bestimmten Wert abweichen (Eigenmittelquote weniger als 8 % und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre).
Des Weiteren wird der Geschäftsführer schadenersatzpflichtig, wenn er die jeweiligen Jahresabschlüsse nicht rechtzeitig erstellt und dem Abschlussprüfer vorlegt.
Die Haftung nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz ist mit € 100.000,00 gedeckelt und tritt nur dann ein, wenn die Insolvenz aufgrund der Unterlassung des vorgesehenen Reorganisationsverfahrens eingetreten ist.
2.) Konkursverschleppung
Der Geschäftsführer ist zur rechtzeitigen Eröffnung des Konkurses verpflichtet, der sofort nach der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung samt der negativen Fortbestandsprognose zu stellen ist. Der Geschäftsführung bleibt höchstens ein Zeitfenster von 60 Tagen nach Feststellung der Insolvenz, um Sanierungsmaßnahmen einzuleiten und erfolgreich abzuschließen.
Liegt eine schuldhafte Konkursverschleppung vor, weil der Konkursantrag nicht rechtzeitig gestellt wird, haftet der Geschäftsführer Altgläubigern gegenüber das, was diese bei rechtzeitiger Liquidation der Gesellschaft bekommen hätten, also die Differenz zwischen dem Betrag, den er bei rechtzeitiger Konkurseröffnung erhalten hätte und dem tatsächlich erhaltenen Quotenbetrag (Quotenschaden). Neue Gläubiger sind dagegen so zu stellen, als hätten sie mit der GmbH nicht kontrahiert (Vertrauensschaden).
3.) Haftung bei Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens
Hat ein Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt und erhält er dieses von der Gesellschaft in der Krise wieder zurück, haftet der Gesellschafter dafür, dass das zurückgezahlte Darlehen samt Zinsen der Gesellschaft wieder zur Verfügung gestellt wird. Ist das zurückgezahlte Darlehen beim Gesellschafter uneinbringlich, so wird der rückzahlende Geschäftsführer zur Haftung für den ausstehenden Betrag herangezogen.
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