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Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.

(Dieter Hildebrandt, dt. Kabarettist)

 


GrESt-Vermeidung durch Treuhandlösungen nicht mehr möglich?

Bislang war es gängige Praxis, den Anfall von Grunderwerbsteuer durch Treuhandlösungen zu vermeiden.

Dies war insbesondere im Konzern ein beliebtes Modell. Der Hintergrund dafür ist, dass in § 1 Abs. 3 GrEStG vier verschiedene Konstellationen der Grunderwerbsteuer auslösenden Anteilsvereinigung angeführt wird. So fällt Grunderwerbsteuer grundsätzlich dann an, wenn nicht das Grundstück selbst verkauft wird, sondern die Anteile an der besitzenden Kapitalgesellschaft und durch ein Rechtsgeschäft entweder alle Anteile übertragen oder alle Anteile in einer Hand vereinigt werden.

Dieser Anfall von Grunderwerbsteuer konnte nach gängiger Praxis durch die Übertragung eines Zwerganteiles an einen Treuhänder vermieden werden. Der UFS Innsbruck hat in seiner Entscheidung vom 25.06.2010, RV/0226-I/09 nunmehr entschieden, dass auch im Bereich des GrEStG der Missbrauchstatbestand des § 22 BAO zur Anwendung kommt und als ein solcher Missbrauch unter anderem auch die Einschaltung eines Treuhänders zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer gesehen werden kann.

Der UFS erkannte die in drei Schritten gesetzten Abtretungen zu 100 % an einer Liegenschaft besitzenden Kapitalgesellschaft vom Vater an den Sohn, wobei 1 % vom Sohn treuhändig für den Vater gehalten wird, als einen ungewöhnlichen Weg zur Erreichung eines bestimmten Zieles dar, welches ausschließlich abgabenrechtlich motiviert wäre und dessen Erfolg bei normaler oder üblicher Gestaltung nicht oder anders verwirklicht worden wäre. Beachtliche außersteuerliche Gründe würden hingegen fehlen und wäre der eingeschlagene Weg ohne das Ziel der Steuerersparnis unverständlich.

Ob die Auffassung des UFS Innsbruck tatsächlich die richtige ist, wird erst der VwGH zu klären haben. Die diesbezügliche Beschwerde ist anhängig.