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Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.

(Dieter Hildebrandt, dt. Kabarettist)

 


Geschäftsführer-Haftung nach § 9 iVm § 80 BAO im Konkurs

Für Abgabenschuldigkeiten einer Gesellschaft können deren Vertreter nach § 9 BAO haftbar gemacht werden. Diese Haftung setzt allerdings voraus, dass die Abgaben beim Primärschuldner, also der Gesellschaft selbst, nicht einbringlich sind. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Primärschuldners bereits beendet wurde.

Wenn ein Organ der Gesellschaft zur Haftung für die gesamte Schuld herangezogen wird, obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine mögliche Konkursquote vom Primärschuldner selbst eingebracht werden kann, so ist dies jedenfalls rechtswidrig (vgl. VwGH vom 08.07.2009, 2009/15/0013).

Wurde nun bereits eine Konkursquote ausgeschüttet und besteht ein Streit zwischen dem Primärschuldner und der Abgabenbehörde darüber, inwieweit durch diese Konkursquote Abgabenschulden, für die der Vertreter haftet, getilgt sind, kann dies allerdings nicht im Haftungsverfahren geklärt werden.

Der Primärschuldner hat aber als Abgabenpflichtiger das Recht, einen Antrag auf einen Abrechnungsbescheid für Steuerschulden der Gesellschaft nach § 216 BAO zu stellen. In diesem spricht die Behörde darüber ab, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist. Dies gilt auch für die Tilgung durch die Konkursquote. (VwGH 24.02.2010, 2006/13/0071)