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Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.

(Dieter Hildebrandt, dt. Kabarettist)

 


Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge

Seit 01.09.2009 wird von der Sozialversicherung die seit Jahresbeginn geltende Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge umgesetzt.

Dies bedeutet, dass für den Fall, dass ein Unternehmer Bauleistungen für einen anderen Unternehmer erbringt, dieser Auftraggeber für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge des Auftragnehmers haftet.

Die Haftung ist mit 20 % des bezahlten Nettohonorars begrenzt. Es ist ein enger Zusammenhang mit der Regelung im Umsatzsteuergesetz zum Reverse Charge bei Bauleistungen gegeben. D.h. immer dann, wenn eine Rechnung im Sinne des § 19 UstG (Reverse Charge bei Bauleistungen) gestellt wird, tritt auch die Auftraggeberhaftung in Kraft.

Den Auftraggeber trifft eine Meldungspflicht dahingehend, dass diese den Krankenversicherungsträgern innerhalb von 14 Tagen Auskünfte über die von ihnen beauftragten Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen haben. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von € 1.000,00 bis € 20.000,00 (im Wiederholungsfall). Die Haftung wird dann schlagend, wenn der Krankenversicherungsträger gegen das beauftragte Unternehmen zur Hereinbringung der geschuldeten Beträge und Umlagen erfolglos Exekution geführt hat oder das beauftragte Unternehmen bereits insolvent ist. Es gibt jedoch zwei Möglichkeiten, wie die mögliche Inanspruchnahme zur Haftung vermieden werden kann. Einerseits besteht die Möglichkeit, dass der Auftraggeber an den Bauleister nur 80 % des Honorars und 20 % gleich direkt an die Gebietskrankenkasse abführt.

Andererseits kann der Auftragnehmer (= Bauleister) in die so genannte HFU-Liste eingetragen werden. Dies ist eine Liste, die von der GKK geführt wird, in der alle „guten“ Bauleister aufgenommen werden, für die die Haftungsbestimmungen nicht gelten. Bedeutend für diesen Ausnahmetatbestand ist, dass der Bauleister am Tag der Zahlung des Auftraggebers in dieser Liste ist! Keineswegs ausreichend für einen Haftungsausschluss ist, wenn der Bauleister dem Auftraggeber bestätigt, dass er keine Schulden bei der GKK hat oder einen Kontoauszug der GKK vorlegt.

Ebenso nicht ausreichend ist die Tatsache, dass der Auftraggeber irgendwann vor Bezahlung des Honorars, vielleicht bei Auftragsvergabe kontrolliert, ob der Bauleister in der HFU-Liste eingetragen ist, da Unternehmer natürlich jederzeit wieder aus dieser Liste rausfallen können.

Für den Fall, dass der Bauleister nicht in der HFU-Liste aufscheint, wird dringend angeraten, sich einer eventuellen Haftung durch Direktzahlung an die GKK zu entziehen.

Die Überweisung an die GKK wirkt gegenüber dem beauftragten Unternehmen schuldbefreiend, d.h., der Bauleister kann jenen Betrag, der an die GKK überwiesen wurde, nicht noch einmal vom Auftraggeber fordern.

Für die Entgegennahme dieses Haftungsbetrages ist für ganz Österreich das Dienstleistungszentrum der Wiener GKK zuständig. Hiefür wurde eine eigene Bankverbindung eingerichtet:
DL-Zentrum Auftraggeberhaftung
Raiffeisenlandesbank NÖ-W
BLZ 32.000
Konto Nr. 62-00.098.210

Bei der Überweisung sind unbedingt folgende Informationen bekannt zu geben:
Vermerk „AGH“ auf der Überweisung;
Firmenname und Adresse des Auftraggebers;
Firmenname und Dienstgebernummer des Auftragnehmers;
Datum und Nummer der Rechnung über den Werklohn;
Haftungsbetrag in Höhe von 20 % des zu leistenden Werklohns.

Anzuraten ist auf jeden Fall, auch in den bezugnehmenden Auftragsschreiben bereits diesbezügliche Regelungen zu treffen, um eine Haftung von vornherein auszuschließen.