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Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.

(Dieter Hildebrandt, dt. Kabarettist)

 


Änderungsbefugnis des Stifters nach § 33 PSG

Die Möglichkeit, Satzungsänderungen vornehmen zu können, ist ein typisches Merkmal für Organisationsformen, bei denen die Willensbildung letztendlich auf Gesellschafter oder auf Mitglieder, die Eigentümerinteressen oder eigentümerähnliche Interessen verfolgen, zurückzuführen ist. Der theoretische Stiftungsbegriff geht dagegen von der Unabhängigkeit der bestehenden Stiftung von ihrem Stifter und von den am Bestand der Stiftung interessierten Personen aus. Die Stiftung nach dem PSG weicht aber insofern von diesem theoretischen Stiftungsbegriff ab, als es dem Stifter die Verfolgung von eigentümerähnlichen Interessen vorbehält und diese sogar über das Bestandinteresse an der Stiftung stellt. Nach dem Entstehen der Privatstiftung als Rechtsträger ist diese vom Stifter getrennt. Er ist nicht Mitglied der Stiftung oder Eigentümer des Stiftungsvermögens und das Gesetz selbst sieht keinen Zugriff auf das Vermögen, auf das Stiftungsgeschehen oder Kontrollrechte des Stifters vor. Einflussmöglichkeiten des Stifters können sich aber aus der Stiftungserklärung und aus dem Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung ergeben. Bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung ist grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig. Änderungen der Stiftungserklärung sind im Gesetz nicht näher determiniert und können daher auch in der Form ausgeübt werden, dass Auszahlungen angeordnet werden. Die Änderungsbefugnis des Stifters umfasst auch Änderungen des Stiftungszwecks, der Begünstigten und Letztbegünstigten, sowie die Höhe und Fälligkeit von Zuwendungen.

Bei diesem Änderungsrecht handelt es sich um ein einseitiges Gestaltungsrecht des Stifters, dass er durch einseitige Willenserklärung, die dem Stiftungsvorstand zugehen muss, ausüben kann. Eine Zustimmung von Organen der Privatstiftung oder eine Genehmigung des Gerichts ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Das im PSG festgelegte Mindestvermögen einer Stiftung ist ein Mindestanfangsvermögen. Kapitalerhaltungsbestimmungen enthält das PSG nicht. Lediglich eine Zuwendungssperre in § 17 Abs. 2 zweiter Satz PSG sowie Bestimmungen zugunsten der Gläubiger im Zusammenhang mit der Abwicklung der Privatstiftung sind gesetzlich vorgesehen. Der Stifter kann den Stiftungsvorstand – immer unter Berücksichtigung der Gläubigerschutzbestimmungen – durch entsprechende Änderung der Stiftungserklärung verpflichten, Stiftungsvermögen an ihn oder an von ihm bestimmte Personen auszuzahlen. Durch die Änderung der Stiftungserklärung ist eine solche Vermögensauskehr auf einfache Art und Weise möglich, weil das PSG eben echte Kapitalerhaltungsvorschriften, insbesondere eine Ausschüttungssperre, nicht kennt. (OGH 10.08.2010, 1 Ob 214/09s)