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Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.

(Dieter Hildebrandt, dt. Kabarettist)

 


Haftung für fehlerhafte Anlageberatung

Das wirtschaftliche Verlustrisiko einer Kapitalanlage trägt primär der Anleger, in dessen Vermögenssphäre die Verluste eintreten sind.
In Zeiten fallender Kurse wird nunmehr vielfach die Frage gestellt, ob unter gewissen Voraussetzungen ein Dritter, nämlich der Anlageberater, für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann.
Im Bereich der Vermögensanlage ist es entscheidend, dass der Anleger seine Disposition, eine bestimmte Anlageform zu wählen, aufgrund einer schuldhaft fehlerhaften Beratung getroffen hat.

Für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen müssen nachstehende Voraussetzungen vorliegen:

Vermögensschaden beim Anleger
Ursächlich der Handlung des Vermögensberaters für den eingetretenen Schaden (Kausalität)
rechtswidrige Handlung des Anlageberaters
Verschulden des Anlageberaters


Der Vermögensschaden ist die in Geld messbare Verminderung des Vermögens durch eingetretene Kursverluste. Für die Geltendmachung einer Leistungsklage gegen den Anlageberater ist es notwendig, dass der Schaden bereits eingetreten ist. Bei einer Kapitalanlage bedeutet dies, dass diese veräußert werden muss. Befindet sich das Wertpapier nach wie vor im Portfolio, ist eine Feststellungsklage auch ohne Primärschaden als zulässig zu erachten, wenn ein schadensträchtiger Vorfall vorliegt. Zweck einer Feststellungsklage ist es, die Frage der Haftung dem Grunde nach bereits im Vorfeld zu klären. Nach nunmehr ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes stellt ein Behalten einer sich negativ entwickelnden Aktie kein Mitverschulden des Anlegers dar, selbst wenn durch dieses Behalten der Schaden noch vergrößert wird.

Unter der Kausalität der Handlung des Anlageberaters für die Entscheidung des Anlegers versteht man, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht für die Entscheidung, eine bestimmte Kapitalanlage zu erwerben, Voraussetzung war. Wäre man sohin richtig aufgeklärt worden, wäre die Entscheidung nicht für das letztendlich erworbene Produkt gefallen.

Rechtswidrig handelt ein Anlageberater dann, wenn er Gebote und Verbote der Rechtshandlung, insbesondere die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 (WAG 2007) verletzt oder im Vorfeld des Vertragsabschlusses im Rahmen eines zwingend vorgesehenen Beratungsgespräches Grundsätze der vorvertraglichen Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht einhält.

Beim Verschulden versteht die Rechtsordnung die persönliche Vorwerfbarkeit des schadenskausalen und rechtswidrigen Verhaltens. Schuldhaft handelt demnach derjenige, der ein Verhalten setzt, das er vermeiden hätte können und auch vermeiden hätte sollen. Anlageberater zählen zu den Sachverständigen im Sinne des § 1299 ABGB und gilt für diese ein sehr hoher Sachverständigensorgfaltsmaßstab, sodass in der Regel das Verschulden sehr rasch zu bejahen ist, zumal hier für den Anleger Beweiserleichterungen bestehen.

Das WAG 2007 bildet nunmehr eine sehr gute Grundlage, um eine fehlerhafte Anlageberatung und den damit einhergehenden Kursverlust geltend zu machen. Der Haftungsfonds geht in der Regel über das Vermögen des Anlageberaters hinaus und umfasst grundsätzlich auch dahinter stehende Institutionen (Banken, Versicherungen etc.).

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass eine fehlerhafte Anlageberatung zu einer Vielzahl schadenersatzrechtlicher Fragestellungen führt, die sehr oft ins Grundsätzliche gehen und daher einer eingehenden rechtlichen Prüfung bedürfen.